Meldepflicht seitens des Dienstgebers
Ihr Dienstgeber muss dem zuständigen Arbeitsinspektorat von
Ihrer Schwangerschaft Mitteilung machen. Sinn dieser Meldepflicht
ist es, Sie vor jeder Arbeit zu schützen, die Ihnen oder
der Gesundheit Ihres Kindes schaden könnte. Wenn Sie nicht
sicher sind, dass Ihr Dienstgeber Ihre Schwangerschaft gemeldet
hat, wenden Sie sich an das Arbeitsinspektorat. Die Adresse
finden Sie im Servicebereich.
Sollte sich der voraussichtliche
Geburtstermin Ihres Kindes verschieben, dann teilen Sie dies
sofort dem Dienstgeber mit, damit es später bei der Berechnung
der Schutzfrist und des Wochengeldes keine Probleme gibt.
Arbeitsverbote
Während der Schwangerschaft und nach der Entbindung dürfen
Sie nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt
werden.
Die wesentlichen Arbeitsverbote beziehen sich
auf das Heben von schweren Lasten;
auf Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden
müssen, außer es gibt Sitzgelegenheiten, sodass man sich
dazwischen ausruhen kann;
auf Arbeiten, bei denen für die werdende Mutter die Gefahr
einer Berufserkrankung besteht;
auf Arbeiten, bei denen die werdende Mutter schädlichen Einwirkungen von Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte
oder Nässe ausgesetzt ist;
auf Akkordarbeiten und Fließbandarbeiten mit vorgeschriebenem
Arbeitstempo.
Nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats sind Arbeiten
unter Zeit- bzw. Leistungsdruck in der Regel untersagt. Ebenso
Arbeiten, die im Stehen verrichtet werden, soferne diese länger
als vier Stunden dauern (auch wenn es Sitzgelegenheiten gibt).
Wenn Sie eine Arbeit verrichten, die unter die oben angeführten
Verbote fällt, muss Ihnen Ihr Dienstgeber einen anderen
Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Ist kein anderer Arbeitsplatz
vorhanden, dann muss Sie Ihr Dienstgeber freistellen,
Ihnen aber Ihren Lohn weiterzahlen.
Sind Sie im Zweifel, ob Ihre Arbeit bzw. Ihr Arbeitsplatz
unter die oben angeführten Arbeitsverbote fällt, wenden Sie
sich am besten an das Arbeitsinspektorat.
Werdende Mütter dürfen weder an Sonn- und Feiertagen,
noch zwischen 20 und 6 Uhr an Werktagen arbeiten, wobei
bestimmte Gruppen von Dienstnehmerinnen von dieser
Regel ausgenommen sind.
Werdende und stillende Mütter dürfen keine Überstunden
leisten.
Wenn bei Ihnen die Gefahr einer Risikoschwangerschaft
besteht, d. h., wenn Ihr Leben bzw. Ihre Gesundheit oder
das Leben bzw. die Gesundheit Ihres Kindes bei Fortdauer
der Beschäftigung gefährdet ist, wenden Sie sich mit der
Bestätigung Ihres Arztes bzw. Ihrer Ärztin an das Arbeitsinspektorat.
Das Zeugnis des Arbeitsinspektorats müssen
Sie Ihrem Dienstgeber vorlegen. Sie werden dann von Ihrem
Dienst freigestellt. Ihr Wochengeld bekommen Sie erst,
wenn Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse einen Antrag
gestellt haben ("vorgezogenes Wochengeld").