Harnwegsinfektionen – ein Frauenleiden

 

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Klumpfuß: Behandlung nach Ponseti

 
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Vor der Geburt
Gesetzliche Ansprüche und Wege vor der Geburt
 
Sie haben als Arbeitnehmerin und werdende Mutter viele Rechte und Ansprüche, auf die Sie nicht verzichten sollten.
 

Mutterschutz und Arbeitsverbot

Kündigungsschutz

Schutzfrist

Wochengeld

Taggeld und sonstige Ansprüche

Sonstige Hilfe in schwierigen Situationen


Mutterschutz und Arbeitsverbot

Meldepflicht seitens des Dienstgebers
Ihr Dienstgeber muss dem zuständigen Arbeitsinspektorat von Ihrer Schwangerschaft Mitteilung machen. Sinn dieser Meldepflicht ist es, Sie vor jeder Arbeit zu schützen, die Ihnen oder der Gesundheit Ihres Kindes schaden könnte. Wenn Sie nicht sicher sind, dass Ihr Dienstgeber Ihre Schwangerschaft gemeldet hat, wenden Sie sich an das Arbeitsinspektorat. Die Adresse finden Sie im Servicebereich.

Sollte sich der voraussichtliche Geburtstermin Ihres Kindes verschieben, dann teilen Sie dies sofort dem Dienstgeber mit, damit es später bei der Berechnung der Schutzfrist und des Wochengeldes keine Probleme gibt.

Arbeitsverbote
Während der Schwangerschaft und nach der Entbindung dürfen Sie nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Die wesentlichen Arbeitsverbote beziehen sich

  • auf das Heben von schweren Lasten;
  • auf Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, außer es gibt Sitzgelegenheiten, sodass man sich dazwischen ausruhen kann;
  • auf Arbeiten, bei denen für die werdende Mutter die Gefahr einer Berufserkrankung besteht;
  • auf Arbeiten, bei denen die werdende Mutter schädlichen Einwirkungen von Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt ist;
  • auf Akkordarbeiten und Fließbandarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.
Nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats sind Arbeiten unter Zeit- bzw. Leistungsdruck in der Regel untersagt. Ebenso Arbeiten, die im Stehen verrichtet werden, soferne diese länger als vier Stunden dauern (auch wenn es Sitzgelegenheiten gibt).

Wenn Sie eine Arbeit verrichten, die unter die oben angeführten Verbote fällt, muss Ihnen Ihr Dienstgeber einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Ist kein anderer Arbeitsplatz vorhanden, dann muss Sie Ihr Dienstgeber freistellen, Ihnen aber Ihren Lohn weiterzahlen.

Sind Sie im Zweifel, ob Ihre Arbeit bzw. Ihr Arbeitsplatz unter die oben angeführten Arbeitsverbote fällt, wenden Sie sich am besten an das Arbeitsinspektorat.

  • Werdende Mütter dürfen weder an Sonn- und Feiertagen, noch zwischen 20 und 6 Uhr an Werktagen arbeiten, wobei bestimmte Gruppen von Dienstnehmerinnen von dieser Regel ausgenommen sind.
  • Werdende und stillende Mütter dürfen keine Überstunden leisten.
  • Wenn bei Ihnen die Gefahr einer Risikoschwangerschaft besteht, d. h., wenn Ihr Leben bzw. Ihre Gesundheit oder das Leben bzw. die Gesundheit Ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist, wenden Sie sich mit der Bestätigung Ihres Arztes bzw. Ihrer Ärztin an das Arbeitsinspektorat. Das Zeugnis des Arbeitsinspektorats müssen Sie Ihrem Dienstgeber vorlegen. Sie werden dann von Ihrem Dienst freigestellt. Ihr Wochengeld bekommen Sie erst, wenn Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse einen Antrag gestellt haben ("vorgezogenes Wochengeld").
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BLAUGRAU MEDIA   Aktualisiert am: 31.07.2010