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Nach der Geburt
Gesetzliche Ansprüche
 
Sie wollen die Familienbeihilfe erhalten? Dann müssen Sie unbedingt dieses Kapitel lesen, damit Sie auch Ihre berechtigten Ansprüche in klingende Münze umwandeln können.
 

Familienbeihilfe

Kinderbetreuungsgeld - Allgemeines

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Kinderbetreuungsgeld und Möglichkeiten des Zuverdienstes

Verzicht auf das Kinderbetreuungsgeld

Kinderbetreuungsgeld und Krankenversicherung

Teilzeitbeschäftigung neu

Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Anrechnung für die Pension

Sozialhilfe


Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen. Die Familienbeihilfe gebührt minderjährigen Kindern; ab Vollendung des 18. Lebensjahres hängt die Gewährung der Familienbeihilfe von Umfang und Art der Einkünfte des Kindes ab. Weitere Informationen und telefonische Auskünfte erteilt Ihnen Ihr Wohnsitzfinanzamt. Amtsstunden der Finanzämter: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8 bis 12 Uhr. Adressen siehe unter "Service"!

Sie brauchen beim ersten Kind folgende Nachweise:

  • Geburtsurkunde des Kindes und der Eltern (bzw. der Mutter)
  • Meldezettel des Kindes und der Eltern (bzw. der Mutter)
  • Heiratsurkunde
Bei ausländischen Staatsbürgern (soferne sie Österreichern nicht gleichgestellt sind) zusätzlich: Nachweis der Aufenthaltsbewilligung und der gültigen Beschäftigungsbewilligung, sofern Sie nicht aus einem EU-Land kommen. Bestätigung des Arbeitgebers.

Über Ihre Anspruchsvoraussetzungen informiert Sie Ihr Wohnsitzfinanzamt. Bei einem zweiten oder weiteren Kind legen Sie Ihrem Antrag die oben erwähnten Nachweise des neugeborenen Kindes bei.

Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteiles wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1 FLAG 1967).

In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Sollte Ihr Kind erheblich behindert sein, haben Sie Anspruch auf eine erhöhte Familienbeihilfe. Bezüglich der Voraussetzungen und der Antragstellung wenden Sie sich bitte an Ihr Wohnsitzfinanzamt.

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BLAUGRAU MEDIA   Aktualisiert am: 31.07.2010