Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag
ist beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen. Die Familienbeihilfe
gebührt minderjährigen Kindern; ab Vollendung des 18.
Lebensjahres hängt die Gewährung der Familienbeihilfe von
Umfang und Art der Einkünfte des Kindes ab. Weitere Informationen
und telefonische Auskünfte erteilt Ihnen Ihr Wohnsitzfinanzamt.
Amtsstunden der Finanzämter: Montag, Dienstag,
Donnerstag und Freitag von 8 bis 12 Uhr. Adressen siehe
unter "Service"!
Sie brauchen beim ersten Kind folgende Nachweise:
- Geburtsurkunde des Kindes und der Eltern (bzw. der Mutter)
- Meldezettel des Kindes und der Eltern (bzw. der Mutter)
- Heiratsurkunde
Bei ausländischen Staatsbürgern (soferne sie Österreichern
nicht gleichgestellt sind) zusätzlich: Nachweis der Aufenthaltsbewilligung
und der gültigen Beschäftigungsbewilligung, sofern
Sie nicht aus einem EU-Land kommen. Bestätigung des Arbeitgebers.
Über Ihre Anspruchsvoraussetzungen informiert Sie Ihr
Wohnsitzfinanzamt. Bei einem zweiten oder weiteren Kind
legen Sie Ihrem Antrag die oben erwähnten Nachweise des neugeborenen
Kindes bei.
Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern,
so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend
führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis
zum Nachweis des Gegenteiles wird vermutet, dass die Mutter
den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1 FLAG 1967).
In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen
Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Sollte Ihr Kind erheblich behindert sein, haben Sie
Anspruch auf eine erhöhte Familienbeihilfe. Bezüglich der Voraussetzungen
und der Antragstellung wenden Sie sich bitte an
Ihr Wohnsitzfinanzamt.