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Kinderbetreuungsgeld - Allgemeines

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Kinderbetreuungsgeld und Möglichkeiten des Zuverdienstes

Verzicht auf das Kinderbetreuungsgeld

Kinderbetreuungsgeld und Krankenversicherung

Teilzeitbeschäftigung neu

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Sozialhilfe


Kinderbetreuungsgeld und Möglichkeiten des Zuverdienstes

Höhe der Zuverdienstgrenze

16.200 Euro (vor 2008: 14.600 Euro) im Kalenderjahr, wobei grundsätzlich alle steuerpflichtigen Einkünfte und Einkunftsteile während des Bezugszeitraumes von Kinderbetreuungsgeld relevant sind (etwa auch Einkünfte aus Vermietung, Einkünfte aus Kapitalvermögen etc.), aber auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zählen zum Zuverdienst. Als Alternative wurde eine relative Zuverdienstgrenze von 60 Prozent des letzten Einkommens zur bestehenden Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro pro Jahr für alle Pauschalvarianten eingeführt. Steuerfreie Einkünfte und Einkunftsteile sowie Einkünfte gemäß § 67 EStG (etwa 13., 14. Gehalt) zählen nicht zum Zuverdienst. Im Zweifel hilft Ihnen Ihr Finanzamt bei der Frage, ob bestimmte Einkünfte der Steuerpflicht unterliegen.

Berücksichtigt wird nicht das gemeinsame Familieneinkommen, sondern nur das Einkommen des beziehenden Elternteils.

Die Höhe des Zuverdienstes ist für jedes Kalenderjahr extra zu berechnen.

Berechnung der Zuverdienstgrenze

Es bestehen zwei Arten von Berechnungsmethoden, eine für unselbstständige Einkünfte und eine für alle anderen Einkünfte. Näheres dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (www.bmwfj.gv.at), auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld sowie in der Broschüre zum Kinderbetreuungsgeld.

Was passiert bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze? Es muss unterschieden werden, wann das Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde!

  • Wurde zwischen 2002 bis zum 31. Dezember 2007 Kinderbetreuungsgeld bezogen und die Zuverdienstgrenze in einem Jahr überschritten, ist das gesamte im entsprechenden Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen.
  • Bei Bezug ab 1. Jänner 2008 ist bei einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze lediglich jener Betrag zurückzuzahlen, der die Zuverdienstgrenze übersteigt (Einschleifregelung).
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BLAUGRAU MEDIA   Aktualisiert am: 31.07.2010