Sie wollen die Familienbeihilfe erhalten? Dann müssen Sie unbedingt dieses Kapitel lesen, damit Sie auch Ihre berechtigten Ansprüche in klingende Münze umwandeln können.
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Anrechnung für die Pension
Während des Bezuges oder im Anschluss an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann bei Geburten ab 1. Jänner 2002 um Arbeitslosengeld und Notstandshilfe angesucht werden. Sie beeinträchtigen den Anspruch auf KGB nicht, da die Höhe von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Regelfall unter der Zuverdienstgrenze liegt.
Achtung: Durch zusätzliche andere steuerpflichtige Einkünfte könnte es jedoch zu einem Überschreiten der Zuverdienstgrenze kommen.
Voraussetzungen:
Arbeitslosigkeit
Arbeitsfähigkeit
Verfügbarkeit
bei Bezug von KBG ist dies dann gegeben, wenn das Kind nachweislich durch jemand anderen im Familienkreis oder durch Kinderkrippen, Tagesmütter/Tagesväter, Kindergärten betreut wird
Arbeitswilligkeit
zusätzlich beim Arbeitlosengeld:
Erfüllung der Anwartschaft
Bezugsdauer ist noch nicht erschöpft
zusätzlich bei der Notstandshilfe:
Vorliegen einer Notlage
Anrechnung für die Pension
Seit 1. Jänner 2004 werden für Geburten ab 1. Jänner 2002 24 Monate des Kinderbetreuungsgeldbezuges als pensionsbegründende Beitragszeiten angerechnet. (Vor dem Jänner 2004 waren es 18 Monate). Die restlichen Monate bis max. zum 4. Geburtstag des Kindes gelten als Ersatzzeiten. Hinweis: Bisher galten in der Pensionsversicherung Zeiten der Kindererziehung als Ersatzzeiten.