Jedes fünfte Kind ist zu dick

 

Kinderkrankenpflege in Österreich

 

Ein offenes Ohr für Babys, die schlecht hören

 

Bisphenol: Risiko fürs Baby?

 

Jedes 10. Kind hat Neurodermitis

 
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Nach der Geburt
Gesetzliche Ansprüche
 
Sie wollen die Familienbeihilfe erhalten? Dann müssen Sie unbedingt dieses Kapitel lesen, damit Sie auch Ihre berechtigten Ansprüche in klingende Münze umwandeln können.
 

Familienbeihilfe

Kinderbetreuungsgeld - Allgemeines

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Kinderbetreuungsgeld und Möglichkeiten des Zuverdienstes

Verzicht auf das Kinderbetreuungsgeld

Kinderbetreuungsgeld und Krankenversicherung

Teilzeitbeschäftigung neu

Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Anrechnung für die Pension

Sozialhilfe


Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Anrechnung für die Pension

Während des Bezuges oder im Anschluss an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann bei Geburten ab 1. Jänner 2002 um Arbeitslosengeld und Notstandshilfe angesucht werden. Sie beeinträchtigen den Anspruch auf KGB nicht, da die Höhe von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Regelfall unter der Zuverdienstgrenze liegt.

Achtung: Durch zusätzliche andere steuerpflichtige Einkünfte könnte es jedoch zu einem Überschreiten der Zuverdienstgrenze kommen.

Voraussetzungen:

  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsfähigkeit
  • Verfügbarkeit
    • bei Bezug von KBG ist dies dann gegeben, wenn das Kind nachweislich durch jemand anderen im Familienkreis oder durch Kinderkrippen, Tagesmütter/Tagesväter, Kindergärten betreut wird
  • Arbeitswilligkeit
  • zusätzlich beim Arbeitlosengeld:
    • Erfüllung der Anwartschaft
    • Bezugsdauer ist noch nicht erschöpft
  • zusätzlich bei der Notstandshilfe:
    • Vorliegen einer Notlage

Anrechnung für die Pension

Seit 1. Jänner 2004 werden für Geburten ab 1. Jänner 2002 24 Monate des Kinderbetreuungsgeldbezuges als pensionsbegründende Beitragszeiten angerechnet. (Vor dem Jänner 2004 waren es 18 Monate). Die restlichen Monate bis max. zum 4. Geburtstag des Kindes gelten als Ersatzzeiten.
Hinweis: Bisher galten in der Pensionsversicherung Zeiten der Kindererziehung als Ersatzzeiten.

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BLAUGRAU MEDIA   Aktualisiert am: 31.07.2010